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Mit Wirkung vom 04. Februar 2026 wurde der Stoff n-Hexan (CAS-Nummer 110-54-3) auf die SVHC Kandidatenliste gesetzt. Somit müssen Sicherheitsdatenblätter aller Stoffe und Mischungen, welche n-Hexan in einer Konzentration >=0,1% enthalten, diesen als SVHC-Inhaltsstoff aufführen.
Des Weiteren tritt am 01. Mai 2026 die 22. ATP (Verordnung 2024/2564) in Kraft. Durch diese Verordnung erhält n-Hexan eine erweiterte Klassifizierung mit zusätzlich H372 „Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition“. In der Folge bedeutet das, Produkte mit einem n-Hexan Gehalt >=10% bekommen ebenfalls den H372.
Der H372 bedingt eine Endverbleibserklärungspflicht gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung,
Stoffe und Mischungen, welche einen n-Hexan Gehalt von >=1% bis <10% aufweisen, erhalten den H373 „Kann die Organe schädigen …“
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